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2007_05_21, BMVIT data retention entwurf
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Date: 2007-05-14
2007_05_21, BMVIT data retention entwurf
"Speicherung von Vorratsdaten § 102a. (1) Abweichend von den §§ 96, 99 und 102 haben Anbieter und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze die in § 92 Abs. 3 Z 4a aufgezählten Daten, soweit diese im Zuge der Bereitstellung des Kommunikationsdienstes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Kommunikationsvorganges zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17 SPG), einschließlich der Tatbestände der §§ 107 und 107a StGB zu speichern. Diese Daten sind nach Ablauf dieser Frist, unbeschadet des § 99 Abs. 2, unverzüglich zu löschen."
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